Eigentlich jeder kennt den Begriff Bundeszentralregister, und wer schon einmal bei Behörden oder potenziellen Arbeitgebern ein Führungszeugnis vorlegen mußte, weiß, dass dort im wesentlichen (straf)gerichtliche Entscheidungen gespeichert werden.

Was viele nicht wissen ist, dass im Rahmen straf- und ordnungsrechtlicher Ermittlungen schon zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt personenbezogene Daten zu den von den Ermittlungen betroffene Personen erfasst und gespeichert werden; in Berlin z. B. im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS).

Aufgrund des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) müssen solche personenbezogenen Daten, die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen Ihrer Ermittlungen sammeln und speichern jedoch spätestens dann gelöscht werden, wenn die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr erforderlich ist.

In Berlin regelt hierzu § 48 Abs. 4 S. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG), dass dabei in der Regel die Fristen

  • bei Erwachsenen zehn Jahre
  • bei Jugendlichen fünf Jahre und
  • bei Kindern zwei Jahre

 

nicht überschreiten dürfen.

Die Löschung findet gleichwohl nicht automatisch statt und so kann es sein, dass man anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle einer Leibesvisitation unterzogen wird, weil man vor 15 Jahren einmal als Beschuldigter in einem BtM-Verfahren erfasst wurde, ohne dass sich der damalige Anfangsverdacht bestätigt hatte.

Um dem zu entgehen, kann man gem. § 50 ASOG gebührenfrei Auskunft über die eigene Person betreffende Daten verlagen und gem. § 48 Abs. 2 ASOG ggf. die Löschung der Daten beantragen.

Auf der Internetseite des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden hierfür hilfreiche Formularvorlagen zur Verfügung gestellt – oder Sie wenden sich vertrauensvoll an uns.