Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Az.: 24 C 107/12) entscheiden:

„Wird ein Mobilfunkvertrag mit einem Pauschaltarif (einer sog. „Flatrate“) wegen einer Vertragsverletzung des Kunden gekündigt und verlangt der Anbieter die Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz, so ist diese um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 % zu kürzen.“ (Leitsatz des Gerichts)

Für Mobilfunkkunden (analog aber wohl auch für Festnetzkunden) ist dies bei der immer größer werdenden Bedeutung von Flatrates eine gute und wichtige Entscheidung.

Da nämlich bisher bei Flatrates die gesamten monatlichen Kosten als „Grund“-gebühren abgerechnet wurden, verlangten die Netzbetreiber auch nach, bspw. wegen Zahlungsverzuges des Kunden, erfolgter Kündigung die vollen monatlich vereinbarten Nutzungsgebühren, obwohl keine Leistungen mehr erbracht und in Anspruch genommen wurden.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben, indem es entschieden hat, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung einen vergütungspflichtigen Wert darstellt, den sich der Telefonanbieter bei Nichtnutzung als ersparte Aufwendung anrechnen lassen muss. Das Gericht schätzte die ersparten Aufwendungen gemäß
§ 287 ZPO auf mindestens 50 % der monatlichen Festkosten.