Wer kennt sie nicht, mathematische Aufgabenstellungen in Textform verfasst. Viele Juristen sind nicht sonderlich begabt in Mathematik. Vielleicht ein Grund, warum sie Juristen geworden sind. Und es gibt sogar den juristischen Leitspruch „judex non calculat“ (zu deutsch so viel wie „Der Richter rechnet nicht“). Damit soll zwar zum einen zum Ausdruck gebracht werden, dass sich Gerechtigkeit nicht durch rechnen ermitteln lässt und zum anderen der Grundsatz, dass Berechnungen im Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und jederzeit geändert werden können (vgl. § 319 Abs. 1 ZPO). Er dient aber immer auch als scherzhafte Ausrede, wenn Juristen sich verrechnen.

Es gibt jedoch Rechtsgebiete in denen der Jurist beide Disziplinen beherrschen muss. Bestes Beispiel – das Steuerrecht. Und um eine Vorstellung davon zu vermitteln, zu welch ungeahnter Herausforderung eine an sich leichte mathematische Grundrechnung werden kann, wenn sie in gesetzlicher Form verbalisiert wird, kann § 34 Abs. 1 S. 1 u. 2 Einkommensteuergesetz (EstG) dienen. Dieser lautet wie folgt.

„Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.“

 

Herr Anwalt, an die Tafel…!