Bereits im Dezember haben wir hier über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berichtet, mit der die Rückmeldegebühren der Berliner Hochschulen aus den Jahren 1996-2004 für verfassungswidrig erklärt wurden.

Nunmehr ist auch die Senatsverwaltung, nach einem uns vorliegenden Schreiben an alle Berliner Hochschulen, „nach eingehender Prüfung der Rechtslage“ zu dem Ergebnis gekommen, „dass allen bis 31. Dezember 2013 von ehemaligen Studierenden geltend gemachten Ansprüchen auf Rückerstattung verfassungswidrig erhobener Rückmeldegebühren stattzugeben ist.“ (vgl. auch die Taz vom 22.02.2013)

Da die Berliner Senatsverwaltung annimmt, dass die Ansprüche gem. § 153 ReichsAO 1931 verjähren, wenn sie nicht bis zum 31.12.2013 angemeldet werden, sollten ehemalige Studierende darauf achten ihre Forderung spätestens bis dahin geltend gemacht zu haben.

In unserer Kanzlei kümmert sich der Kollege De Saavedra-Mai um die Geltendmachung Ihrer Ansprüche  in dieser Sache.

Ein aktuelles Interview des Kollegen mit dem Radiosender Radioeins zu diesem Thema finden Sie hier.