Die Rechtsprechung der 65. Kammer des Landgerichts Berlin ist klar: Wohngemeinschaften können selbst bestimmen, wer in der von der WG bewohnten Wohnung Hauptmieter ist. Der Vermieter muss seine Zustimmung dazu geben, dass WG-Mitglieder aus der WG ausscheiden und nicht nur in der Wohnung, sondern auch im Mietvertrag durch neue WG-Mitglieder ersetzt werden, ohne dass sich am Mietvertrag im Übrigen etwas ändert.

Voraussetzung ist, dass es sich für den Vermieter bei Vertragsschluss erkennbar um eine Wohngemeinschaft handelte, an die er vermietet, denn wenn dies für ihn erkennbar war, dann musste er auch damit rechnen, dass ab und zu ein neues WG-Mitglied ein- und ein altes auszieht und hat bereits beim Vertragsschluss stillschweigend seine Zustimmung dazu erklärt, so das Landgericht. Sicherster Hinweis darauf, dass es sich um eine Vermietung an eine Wohngemeinschaft handelt, ist die Vermietung an mehrere (junge) Leute, die nebeneinander gleichberechtigt als Hauptmieter der Wohnung im Vertrag stehen.

Für die Vermieter lässt die Rechtsprechung des Landgerichts jedoch ein Schlupfloch für die Zukunft offen: Beim Neuabschluss von Mietverträgen mit Wohngemeinschaften soll es für den Vermieter möglich sein, das Auswechseln des Hauptmieters ohne seine Zustimmung im Vertrag auszuschließen. Eine solche Klausel wird also in naher Zukunft wohl Inhalt eines jeden Mietvertrags mit einer WG sein.

Das bedeutet für die bestehenden Wohngemeinschaften in Berlin: Rettet eure Mietverträge! Denn in den bisherigen Mietverträgen mit Wohngemeinschaften stehen in der Regel keine solche Ausschlussklauseln. Diese Mietverträge können daher „weitergegeben“ werden, an spätere WG-Generationen.

Natürlich geben Vermieter ihre Zustimmung zu einer Auswechslung der Hauptmieter nur noch sehr ungern, da derzeit in Berlin bei jedem Neuabschluss eines Vertrags eine dicke Mieterhöhung möglich ist. Im Zweifel sollte diese Zustimmung des Vermieters daher gerichtlich erstritten werden. Keinesfalls sollte man auf das „Angebot“ eingehen, das viele Vermieter gerne machen, den Mietvertrag „einvernehmlich“ zu beenden und unter Inkaufnahme einer Mieterhöhung einen neuen Vertrag abzuschließen.

Selbstverständlich muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Hauptmieterwechsel in der jeweiligen WG vorliegen, doch die Chancen sind gut.