Vertragsrecht

Vertragsrecht Beratung und Rechtsvertretung – kompetent und zuverlässig

Das Vertragsrecht beschäftigt sich mit dem Zustandekommen, den Rechtsfolgen und der Beendigung von Verträgen. Aufgrund der Komplexität des Vertragsrechts empfehlen wir unseren Mandanten, insbesondere bei bedeutsamen Sachverhalten und bei unklarer Rechtslage die Expertise eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

Wir beraten mittelständische Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen des Vertrgsrechts, erstellen Verträge unter Berücksichtigung aller rechtlichen Anforderungen und überprüfen bestehende Verträge auf inhaltliche und rechtliche Richtigkeit. Außerdem vertritt Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in allen vertragsrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und vor Gericht.

 

Das allgemeine Vertragsrecht

Das Vertragsrecht gehört überwiegend zum Zivilrecht. Allerdings können Verwaltungsbehörden gemäß § 54ff Verwaltungsverfahrensgesetz auch öffentlich-rechtliche Verträge abschließen. Während einige zivilrechtliche Bestimmungen für alle Verträge gelten (bspw. Angebot, Annahme, Rücktritt, Verzug, Schlechtleistung – allgemeines Vertragsrecht), beziehen sich andere Vorschriften auf spezielle Vertragsformen  wie zum Beispiel Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag usw. (spezielles Vertragsrecht).

Wesentliche Bestimmungen zum allgemeinen Vertragsrecht enthalten die §§ 145ff BGB. Grundlegend für das allgemeine Vertragsrecht sind die §§ 145ff BGB, die das Zustandekommen eines Vertrags durch Angebot und Annahme regeln. Dies wiederum setzt die Wirksamkeit der Willenserklärung (§§ 116ff BGB) und die Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff BGB) der am Vertrag Beteiligten voraus. Erteilt jemand einem anderen eine Vollmacht, so kann dieser im Rahmen seiner Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben (§§ 164ff BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen die Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung durch Vorformulierung von Vertragsbedingungen für eine Mehrzahl von einheitlichen Verträgen. Bei von Verbrauchern abgeschlossenen Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften ist von Unternehmern die Pflicht zur Durchführung von Widerrufsbelehrungen über die gesetzliche Widerrufsfrist zu beachten.

 

Schuldverhältnisse und spezielles Vertragsrecht

Durch einen Vertrag wird häufig ein Schuldverhältnis (§§ 305ff BGB) begründet, das Rechte und Pflichten für Gläubiger und Schuldner beinhaltet.

Zweiseitige Schuldverhältnisse entstehen beispielsweise bei Abschluss eines Kaufvertrags, der den Käufer zur Kaufpreiszahlung und den Verkäufer zur Übereignung einer Sache verpflichtet. Das für einen Kaufvertrag geltende spezielle Vertragsrecht ist in den §§ 433ff BGB geregelt. Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg, nämlich die Herstellung eines Werkes (§§ 631ff BGB). In einem Dienstvertrag sagt ein Vertragspartner die Leistung bestimmter Dienste zu (§§ 611 BGB). Eine besondere Form des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag.

Bei Kauf- und Werkverträgen, aber auch bei einem Mietvertrag oder einem Reisevertrag müssen Verkäufer, Hersteller, Vermieter bzw. Dienstleister gegenüber dem Vertragspartner für mangelhafte Leistungen (Nichterfüllung oder Schlechterfüllung) einstehen: Die möglichen Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners umfassen je nach Vertragsart und Vertragsausgestaltung insbesondere Rechte auf Nachbesserung, Ersatzleistung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz.

 

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