Jugendstrafrecht

Was ist Jugendstrafrecht?

Das in Deutschland geltende Jugendgerichtsgesetz findet auf Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14-21 Jahren Anwendung.

Maßgeblich für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist das Überschreiten des Strafmündigkeitsalters von 14 Jahren zum Zeitpunkt der Tat, sowie eine strafrechtliche Verantwortungsreife des Täters. Bei Heranwachsende, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt waren, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, ob für den Betreffenden aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung und der Beweggründe und Umstände der Tat Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Hieraus wird bereits deutlich, dass die anwaltliche Vertretung auch im Jugendstrafverfahren dringend erforderlich ist, um Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden. Neben der Frage nach der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht ist im Jugenstrafverfahren außerdem die Frage nach der geeigneten Saktionierung, sowie der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens von zentraler Bedeutung. Das Jugendstrafrecht bietet als sogenanntes „Täterstrafrecht“ eine Vielzahl von Möglichkeiten, um zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zu reagieren. Diese reichen von der einfachen Verwarnung, über Weisungen, Arbeits- und Geldauflagen bis hin zu kurzfristigem Arrest oder dauerhafter Jugendstrafe.

In der Regel enden Verfahren mit anwaltlicher Beteiligung mit deutlich milderen Folgen für die Beschuldigten.