Zum 1. Januar 2014 sind neue gesetzliche Regelungen zur Prozesskostenhilfe in Kraft getreten. Insgesamt kann aus Sicht der Anwaltschaft und der Antragstellenden festgehalten werden, dass die neuen Verfahrensabläufe und das weitere Prüfungsverfahren zu keiner Entlastung führen.

Höhe der Freibeträge

Nach langer Diskussion wurden die bisher bestehenden Freibeträge nicht geändert. Dafür werden besondere Belastungen jetzt anerkannt und entsprechend angerechnet. Dazu zählt bspw. der gesonderte Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II (dies betrifft Schwangere, Alleinerziehende sowie Kranke und Behinderte).

Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse

Das Gericht soll neuerdings im Bedarfsfall die Abgabe einer eidestattlichen Versicherung einfordern. Die bisherigen Erfahrungen der Praxis zeigen, dass die Gerichte von dieser Art der Glaubhaftmachung auch Gebrauch machen. Zudem können Gerichte, wie schon zuvor, die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für einen bestimmten Zeitraum verlangen. Wird diese Auflage nicht erfüllt, so kann die Prozesskostenhilfe gänzlich versagt werden, auch wenn im Übrigen keine Anhaltspunkte für mögliche Falschangaben vorliegen. Der Antragsteller ist bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Mitwirkung verpflichtet. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann das Gericht die Bewilligung ebenfalls ablehnen. Die Gerichte setzen dabei strenge Ausschlussfristen, die bei Nichteinhaltung zur Versagung der PKH führen können.

Stellungnahme des Gegners gemäß § 118 Abs.1 Satz 1 ZPO

Völlig neu ist, dass dem Verfahrensgegner regelmäßig vor der Entscheidung des Gerichts die Gelegenheit zur Äußerung auch über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingeräumt wird. Durchbrochen ist dieser Grundsatz nur, wenn besondere Gründe vorliegen, der Gegner bspw. offenkundig überhaupt keine Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse hat, oder ein eilbedürftiges Verfahren vom Antragsteller betrieben wird.

Verfahren nach bewilligter PKH – Pflicht zur Änderungsmitteilung

Es ist hervorzuheben, dass verschärfte Mitteilungspflichten eingeführt wurden. Diese Mitteilungspflicht betrifft jede Anschriftsänderung und darüber hinaus jede „wesentliche Einkommensverbesserung“. Diese Änderungen müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. Als „wesentlich“ gilt eine Einkommensveränderung, wenn sie die zuvor erzielten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig um wenigstens 100,- € übersteigt.

Die Bewilligung der PKH kann sogar nachträglich geändert werden, wenn sich die finanzielle Situation durch einen erfolgreich Rechtsstreit erheblich verbessert hat. Stellt sich im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung heraus, dass die Mitteilungspflichten nicht erfüllt wurden, kann nachträglich die gesamte PKH entzogen werden.

Letztlich wurden noch neue Formulare für die Antragstellung eingeführt. Diese müssen bei zukünftigen Anträgen verwendet werden. Das Antragsformular nebst weiteren Erläuterungen finden Sie hier.