Im Volksmund sagt man „Der Klügere gibt nach“, nicht so bei Anwälten.

Für das Recht seinen prozessualen Widersacher als Winkeladvokaten bezeichnen zu dürfen ist der Kollege Dr. Martin Riemer bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und, hat dort Recht bekommen.

Wie wir bereits an anderer Stelle berichtet haben, war dem Kollegen in zwei Instanzen unteragt worden seinen Gegenüber als Winkeladvokaten zu bezeichen, da dies zu einer Verletzung dessen allgemeiner Persönlichkeitsrechte führe.

Dies sah das Bundesverfassungsgericht in diesem konkreten Fall anders. In seiner Entscheidung vom 02. Juli 2013 (Az.: 1 BvR 1751/12) hat es klargestellt, dass die Bezeichnung eines Anwaltes als Winkeladvokaten zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, ohne jedoch das Ausmaß einer Schmähkritik zu erreichen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei aber eine Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche zu beschränken.

Da die Bezeichnung „Winkeladvokat“ nur eine „begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre“ bedeute und der Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptung zudem eine besondere, an Missbräuchlichkeit grenzende, Intensität der Unhaltbarkeit solcher Behauptungen erfordere, hat das Bundesverfassungsgericht die Urteile des Landgerichts Köln vom 15. November 2011 (Az.: 5 O 344/10) und des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2012 (Az.: 16 U 184/11) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Wir bedanken uns für den Hinweis des Kollegen Dr. Riemer und sind gespannt auf den neuerlichen Ausgang des Verfahrens.