Auch Parteien dürfen keine unerwünschte Werbung per Email verschicken

Dass politische Parteien nicht ungefragt Emails mit Werbehinweisen für ihre Veranstaltungen verschicken dürfen, hat das Amtsgericht Charlottenburg letzte Woche nach einer mündlicher Verhandlung gegenüber dem Kreisverband einer politischen Partei des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf entschieden.

Der Kreisverband berief sich zu seiner Rechtfertigung auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (Parteienprivileg) und sah im Übrigen in dem Inhalt der verschickten Email keine Werbung.

Für eine politische Gesprächsrunde warb der auf Unterlassung in Anspruch genommene Kreisverband Ende Oktober 2014 gegenüber Rechtsanwalt De Saavedra-Mai und weiteren Kollegen unserer Bürogemeinschaft ungefragt per Email. Die Emailadresse bezog der Kreisverband aus dem Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Hierüber musste der Kreisverband auf Grundlage des § 34 des  Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft erteilen.

Nach hiesiger Auffassung muss sich auch eine politische Partei wie ein kommerziell Werbender behandeln lassen und darf nicht ungefragt per Email Werbung verschicken (so auch bereits das Amtsgericht Rostock am 28.01.2003 Az.: 43 C 68/02). Politische Parteien müssen sich bei werbenden Tätigkeiten an einen verfassungsrechtlichen Rahmen halten, den das Bundesverfassungsgericht 2002 (Az.: 2 BvR 2135/01) definiert hat.

Die Presse („Der Tagesspiegel“ vom 11.12.2014) berichtet über den Fall. Es geht losgelöst von politischen Inhalten um verfassungsrechtliche Grundsatzfragen.

Die Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig. Sollte das Landgericht Berlin im Wege einer möglichen Berufung des Kreisverbandes als weitere Instanz entscheiden müssen, wird wohl letztlich eine Klärung der Frage durch das Berliner oder auch das Bundesverfassungsgericht unumgänglich sein.

Über eine mögliche Fortsetzung des Rechtsstreits werden wir Sie an dieser Stelle weiter informieren.